Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
HeilprG
Ausfertigungsdatum: 17.02.1939
Vollzitat:
"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der
Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden
oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will,
erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die
Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht
ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft
macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister
für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum
Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des
Medizinstudiums nachweist.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4
-
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis
nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im
Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro
geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)
§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der
Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses
Gesetzes beziehen, außer Kraft.
Der Heilpraktiker ist nach §1 Abs. 3 des Heilpraktikergesetzes ein staatlich anerkannter und geschützter Beruf in Deutschland.