HP-Gesetz


Gesetz über die berufsmäßige Ausübung
der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz)
HeilprG

Ausfertigungsdatum: 17.02.1939

Vollzitat:

"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.

Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 23.10.2001 I 2702

Fußnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975

Eingangsformel

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der

Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig

vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden

oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will,

erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die

Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

§ 2

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht

ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.

(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft

macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister

für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum

Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des

Medizinstudiums nachweist.

§ 3

Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 4

-

§ 5

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis

nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

§ 5a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im

Umherziehen ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro

geahndet werden.

§ 6

(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2)

§ 7

Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes

erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 8

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der

Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses

Gesetzes beziehen, außer Kraft.

 

Der Heilpraktiker ist nach §1 Abs. 3 des Heilpraktikergesetzes ein staatlich anerkannter und geschützter Beruf in Deutschland.